„Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen“ – dieses Zitat von Hermann Hesse lässt sich heute gut nutzen, um eigene Ideen auch umzusetzen. Sie studieren im IT-Bereich und möchten sich bereits selbständig machen? Eine gute Entscheidung: Denn wer früh einsteigt, kann wertvolle Erfahrungen sammeln.

Auf den ersten Blick schrecken die Hürden zur Selbständigkeit ab. Doch wenn Sie genauer hinschauen, erkennen Sie schnell: Als Student freiberuflich zu arbeiten, ist einfacher als gedacht. Doch was sollten Sie dabei beachten? Lesen Sie weiter und erstellen Sie Ihren Fahrplan zum studentischen Freiberufler in der IT!

Freiberuflichkeit: Was bedeutet das eigentlich?

Als Freiberufler sind Sie selbständig. Sie unterliegen damit keiner fremden Weisung und können sich Ihre Kunden selbst aussuchen. Doch diese Merkmale treffen auch auf Gewerbetreibende zu.

Als Freiberufler können Sie jedoch einige Vorteile für sich beanspruchen:

Befreiung von der Gewerbesteuer

Gewerbetreibende müssen neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer bezahlen. Als Freelancer sind Sie hingegen von der Pflicht zur Gewerbesteuer befreit.

Mehr Freiheiten bei Buchführung und Jahresabschluss

Wenn Sie als Student freiberuflich arbeiten, können Sie unabhängig von Ihrem Umsatz und Gewinn einen vereinfachten Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen. Gewerbetreibende müssen ab dem Erreichen gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn-Verlust-Rechnung (GUV) erstellen.

Der Vergleich: Gewerbe/Freiberufler im Überblick

  Freiberufler Gewerbe
Anmeldung Formlos beim Finanzamt Kostenpflichtig beim Gewerbeamt
Gewerbesteuer Nein Ja, bei Überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro pro Jahr
Jahresabschluss EÜR Ab 600.000 Euro Jahresumsatz oder 60.000 Euro Jahresgewinn Bilanz und GUV
IHK-Beitrag Nein Ja

Kleinunternehmerregelung als Freiberufler – ist das möglich?

Die Kleinunternehmerregelung bietet den Vorteil, dass Sie keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Sie müssen also keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und diese auch nicht ans Finanzamt abführen. Das spart Zeitaufwand, da Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen.

Ein Preisvorteil ergibt sich jedoch nur bei Privatkunden. Andere Unternehmen können sich die Umsatzsteuer nämlich in Form der Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Darüber hinaus weist sie Kleinunternehmerregelung auch Nachteile auf:

1. Sie dürfen bei Eingangsrechnungen keine Vorsteuer ziehen

Wenn Sie für Ihre Selbständigkeit Ausgaben tätigen, dürfen Sie die auf den Rechnungen (z.B. für einen Laptop oder Software) ausgestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.

2. Kleinunternehmer haben einen schlechteren Ruf

Kleinunternehmern lastet der Ruf an, „kleine Fische“ zu sein. Sie werden eventuell weniger ernst genommen und haben bei größeren Unternehmen schlechtere Chancen auf Aufträge.

Sollten Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen wollen, ist dies übrigens als Freiberufler genauso möglich wie als Gewerbetreibender. Sie können die Regelunge so lange nutzen, wie sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Gewinn im aktuellen Jahr: Nicht mehr als 22.000 Euro

Gewinn im nächsten Jahr: Vermutlich nicht höher als 50.000 Euro

Anmeldung der Freiberuflichkeit beim Finanzamt

Sie möchten als IT-Berater oder Softwareentwickler schon im Studium freiberuflich durchstarten? Die Formalien sind zum Glück sehr einfach: Es reicht eine formlose Anmeldung beim Finanzamt. Im Anschluss erhalten Sie Ihre Steuernummer.

Das größere Problem ist hierbei eher die Anerkennung als Freiberufler. Der Grund: Nicht jeder Selbständige kann Freiberufler werden.

Freiberuflichkeit ist aus der gesetzlichen Perspektive eher die Ausnahme als die Regel. Das heißt: Selbständige gelten eigentlich als Gewerbetreibende. Nur wer gewisse Kriterien erfüllt, kann als Freiberufler anerkannt werden.

Dazu gehören:

1. Ausübung eines typischen Berufs: Katalogberufe

Der Status als Freiberufler betrifft bestimmte Berufe (sog. Katalogberufe).

Diese werden in §18 Abs. 1 EStG aufgeführt:

    • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten
    • Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
    • Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte
    • Vermessungsingenieure, Ingenieure und Architekten
    • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte
    • Handelschemiker
    • Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten
    • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher und Übersetzer
    • Lotsen

Zum Schluss wird noch auf ähnliche Berufe verwiesen.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass IT-Berufe gar nicht erwähnt werden. Trotzdem haben sie Möglichkeit, als katalogähnlicher Beruf eingestuft zu werden. Der Anknüpfungspunkt ist mitunter der beratende Betriebswirt oder der Ingenieur.

Sie müssen also im Regelfall eine „ingenieursähnliche“ Tätigkeit ausführen, um als IT-Freelancer anerkannt zu werden.

In der Rechtsprechung hat sich diesbezüglich viel getan. So können IT-Freelancer heute folgende Tätigkeiten durchführen:

    • Hard- und Softwareentwicklung
    • Netz- und Systemadministration
    • Arbeiten an Firmennetzwerken (Aufbau, Wartung und Betreuung)
    • Arbeiten an Betriebssystemen (Entwicklung und Anpassung für Kunden)
    • Systemanpassungen
    • Benutzerservice
    • Beurteilung von Rechnernetzwerken bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit
    • IT-Beratung (inklusive Erstellung von Gutachten)
    • Bewertung der Energieeffizienz bestehender Systeme

Wichtig: Gewerbliche Tätigkeiten in diesem Bereich führen zum Verlust des Freiberufler-Status. Wenn Sie also zusätzlich noch Hardware verkaufen, verkompliziert sich die Situation.

2. Nachgewiesene Expertise im ausgeübten Beruf

Eine große Hürde als freiberuflicher Student im IT-Bereich besteht darin, dass ein gewisses Ausbildungsniveau gefordert wird. Die Rechtsprechung folgt dabei der Maßgabe, dass der Ausbildungsstand eigentlich dem des Katalogberufs entsprechen soll. Da die Verknüpfung über den Ingenieur erfolgt, wird dies schwierig.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich passende Kenntnisse auch autodidaktisch anzueignen. Der Nachweis ist jedoch äußerst schwierig.

Hier sind mögliche Ansätze, die beim Nachweis helfen könnten:

    • Eine abgeschlossene Ausbildung im IT-Bereich
    • Zertifikate über abgeschlossene Lehrgänge und Seminare zu den Themen
    • Referenzen von Kunden über den erfolgreichen Abschluss qualifizierter Arbeiten

Grundsätzlich ist es allerdings nicht leicht, gerade im IT-Bereich Freiberufler und Student zu sein. Es hängt von den individuellen Umständen und auch vom Wohlwollen des jeweiligen Sachbearbeiters der Finanzbehörden ab.

In anderen Bereichen wie künstlerischer oder journalistischer Tätigkeit erweist sich dies oft als einfacher.

Steuern bei freiberuflicher Tätigkeit als Student

Als Freiberufler und Student werden Sie steuerlich nicht anders behandelt als andere Steuerzahler. Das bedeutet: Sobald die Einnahmen den Grundfreibetrag von 10.908 Euro übersteigen, müssen Sie diese versteuern.

Lassen sich die Studiengebühren als Betriebsausgabe absetzen?

Wenn Sie als Student freiberuflich arbeiten, können Sie die Studiengebühren nur dann als Betriebsausgabe absetzen, wenn es sich nicht um ein Erststudium (Erstausbildung) handelt. Haben Sie also schon eine Ausbildung abgeschlossen, sind die Kosten für das Studium als Betriebsausgaben absetzbar.

Dabei setzen Sie im Idealfall folgende Kostenpunkte an:

    • Studiengebühren und Semesterbeiträge (auch an privaten Hochschulen)
    • Kosten für die Abschlussarbeit
    • Fahrtkosten
    • Arbeitsmittel
    • Fachbücher und elektronische Literatur

Sie studieren im Erststudium? In diesem Fall dürfen Sie die Kosten als Sonderausgaben bis zu einem Maximalbetrag von 6.000 Euro pro Jahr absetzen.

Sozialversicherung bei Selbständigkeit während des Studiums

Auch die Sozialversicherung ist ein Thema, mit dem Sie sich als freiberuflicher Student auseinandersetzen sollten. Selbständige zahlen dabei nicht in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein.

In Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Studierende den Sonderstatus „Student“. Je nach Art Ihrer Versicherung gelten dabei unterschiedliche Regelungen:

Fall 1: Familienversicherung über die Eltern

Sie sind unter 25 Jahre alt und noch über Ihre Eltern familienversichert (gesetzliche Krankenkasse)? In diesem Fall dürfen Sie während des Semesters maximal 485 Euro pro Monat verdienen. Überschreiten Sie diese Grenze, entfällt die Familienversicherung und Sie müssen sich in einem studentischen Tarif versichern. Kostenpunkt: Zwischen 117 und 125 Euro pro Monat.

Fall 2: Studentische Krankenversicherung

Die studentische Krankenversicherung stellt eine günstige Möglichkeit der Absicherung dar. In diesen Genuss kommen Sie jedoch nur, wenn Sie Ihre Selbständigkeit nebenberuflich ausüben. Um dies zu beurteilen, ziehen Krankenkassen zwei verschiedene Kriterien heran:

    1. Maximale Wochenarbeitszeit von 20 Wochenstunden (in den Semesterferien geht auch mehr)
    2. Maximaler Verdienst von 75% der Bezugsgröße (2023: 3.395 Euro, 75% = 2.546,25 Euro, neue Bundesländer: 3.290 Euro, 75% = 2.467,50 Euro)

Sollten Sie diese Kriterien als Freiberufler & Student nicht erfüllen, müssen Sie sich in einem teureren Tarif versichern.

Hinweis: Wenn Sie als Student freiberuflich tätig sind, steht Ihnen auch die private Krankenversicherung offen. Gerade in jungen Jahren lohnen sich entsprechende Tarife.

Kindergeld und Bafög als Freiberufler

Sie können als Student & Freiberufler arbeiten und trotzdem zusätzlich Bafög erhalten. Doch Achtung: Hier existieren recht strenge Verdienstgrenzen. Der maximal anrechnungsfreie Betrag liegt bei 5.050 Euro vor Steuern. Jeder Euro darüber hinaus wird auf die Bafög-Leistung angerechnet.

In Bezug auf das Kindergeld gelten für das Erststudium keinerlei Beschränkungen. Bis zum 25. Lebensjahr erhalten Ihre Eltern Kindergeld, solange Sie sich in Ihrer Erstausbildung befinden. Bei einem Zweitstudium gilt dies nur, solange die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.

Überblick: Steuern und Sozialleistungen als Freiberufler im Studium

Besteuerung Keine Sonderregelungen, Einkommensteuer ab einem Gewinn von 10.908 Euro pro Jahr
Absetzbarkeit von Studiengebühren Erststudium: maximal 6.000 Euro jährliche SonderausgabenZweitstudium: volle Absetzbarkeit
Krankenversicherung Einkommensgrenze Familienversicherung (bis zum 25. Lebensjahr): 485 Euro pro Monat

Einkommensgrenze studentische KV (max. 20 Stunden pro Woche):
2.467,50 Euro (Ost) bis 2.546,25 Euro (West) pro Monat
Kindergeld (bis max. 25 Lebensjahr) Erststudium: Keine Einschränkungen Zweitstudium: maximal 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit im Zweitstudium
Bafög Anrechnungsfreier Maximalbetrag: 5.050 Euro pro Jahr

Freiberufler & Student im IT-Bereich: Schwierig, aber machbar

Selbständigkeit bietet auch in der Studentenzeit sehr viele Vorteile: Sie können bereits erste Erfahrungen als Unternehmer sammeln, sich Ihre Arbeitszeit selbst einteilen und sich auch Ihre Kunden aussuchen. Doch gerade im IT-Bereich kann es eine Herausforderung sein, als Student auch freiberuflich zu arbeiten. Der Grund: Oft fehlen noch die akademischen Nachweise über eine fundierte Ausbildung. Können Sie diese gegenüber dem Finanzamt plausibel nachweisen, stehen die Chancen hingegen gut. Nutzen Sie die hier eingebrachten Tipps für Ihren frühen Start als IT-Freelancer.

FAQ

Sie können als Student grundsätzlich freiberuflich arbeiten. Gerade in den Bereichen Wissenschaft, künstlerische Tätigkeiten, schriftstellerische Tätigkeiten, Erziehung und Bildung stellt dies kein Problem dar. In der IT ist es kniffliger, weil Sie Nachweise über Fachexpertise erbringen müssen. Darüber hinaus ist eine freiberufliche Tätigkeit in jedem Fall an das Finanzamt zu melden.

Die meisten Selbständigen sind Gewerbetreibende. Es existiert jedoch eine Art Katalog mit Berufen, die der Gesetzgeber als Freiberufler einstuft. Dazu gehören neben Ärzten, Anwälten und Steuerberatern unter anderem auch Journalisten, Künstler und Ingenieure. Da katalogähnliche Berufe als freiberuflich eingestuft werden können, haben IT-Freelancer ebenfalls gute Chancen.

Grundsätzlich existieren für Studierende keine Verdienstobergrenzen. Für den Status als Student in der Krankenversicherung müssen Sie allerdings bestimmte Verdienstgrenzen einhalten: Maximal 485 Euro pro Monat (Familienversicherung) bzw. 2.546,25 Euro (studentische Krankenversicherung).

Share.

Björn ist Marketier aus Leidenschaft. In seiner Funktion als Redakteur verfolgt er das Ziel einen klaren Mehrwert für die IT-Freelancer-Community zu schaffen und diese in ihrem stressigen Alltag bestmöglich mit hilfreichen und interessanten Inhalten zu unterstützen. Als freiberuflicher Digital Marketing Consultant unterstützt er außerdem IT-Freelancer dabei, mit ihrer digitalen Präsenz passende Projektanfragen zu erhalten. Er ist zentraler Ansprechpartner beim IT-Freelancer Magazin. Kontaktmöglichkeiten finden Sie über LinkedIn oder per E-Mail: bjoern.brand@it-freelancer-magazin.de

Leave A Reply

IT Freelancer Magazin Newsletter

Verpasse keine IT Freelancer News mehr! Jetzt zum Newsletter anmelden.

IT Freelancer Magazin F-Icon