Neuerungen beim Statusfeststellungsverfahren

Meist liegen mehrere Monate zwischen der Einbringung eines Gesetzes ins Bundeskabinett und der Abstimmung im Bundestag für öffentlichen Debatte, Anhörungen und Korrekturen. Bei der Reform des Statusfeststellungsverfahrens hat man dies innerhalb eine Woche „erledigt“ – ohne Klarstellungen und Korrekturen. „Erörterungen“ und Diskussionen zur Reform haben im Plenum des Bundestags weniger als 30 Minuten gedauert. Dies wurde von zahlreichen Berufsverbänden kritisiert und unter anderem in Protestbriefen kundgetan. Aus meiner Sicht ist die Kritik mehr als berechtigt. Allerdings muss nun mit den beschlossenen Neuerungen gearbeitet werden. Vorab: die Lösung des Kernes des Problems, nämlich notwendige eindeutige Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmerschaft und Selbständigkeit, wurde nicht erreicht.

Im Wesentlichen gibt es ab 01. April 2022 folgende Neuerungen:

  • Prognoseentscheidung
  • Gruppenfeststellung
  • Möglichkeit zur mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren
  • Anpassungen im Dreiecksverhältnis Freelancer, Provider und Endkunde
  • Entkoppelung des Statusfeststellungsverfahrens von der Frage der Versicherungspflicht

Im Folgenden werden wir auf die einzelnen Punkte eingehen.

Prognoseentscheidung

„Bisher wurde das Statusfeststellungsverfahren erst nach Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt. Dies gründet darauf, dass für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, das gelebte Vertragsverhältnis entscheidend ist, sofern dies von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht. Dies bleibt im Grundsatz unverändert“, so der Gesetzesentwurf.

Nun können die Beteiligten auf Antrag bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Entscheidung aufgrund der voraussichtlichen Verhältnisse herbeiführen. Ermöglichen die prognostizierten Umstände keine abschließende Beurteilung, beispielsweise aufgrund Ungenauigkeit oder fehlendem Umfang, so kann der Antrag auf Feststellung von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt oder eine Entscheidung erst nach Aufnahme der Tätigkeit getroffen werden.

Ergeben sich bei der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit Abweichungen gegenüber der vorherigen Einschätzung, so kann die Prognoseentscheidung aufgehoben werden. Ändern sich die Umstände bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, so muss dies unverzüglich mitgeteilt werden und die DRV kann die Prognose korrigieren. Erfolgt diese Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich, so wird die Entscheidung rückwirkend zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme aufgehoben.

Grundsätzlich kann es eine Erleichterung in der Entscheidungsfindung sein, ob das geplante Projekt in dieser Konstellation auch starten soll. Allerdings ist die die Frist von einem Monat sehr kurz. Wichtig wäre auch eine Präzisierung, wann die Beschreibung ausreichend und genau ist. Es gibt bisher keine Checklisten oder Musteranträge für bestimmte Gruppen von Projekten. In der Praxis wird sich auch zeigen, wie diese Entscheidungen tendenziell ausfallen werden und welcher zeitliche Vorlauf von der DRV benötigt wird. Viele Aufträge an Selbständige werden schließlich mit sehr geringem zeitlichem Vorlauf vergeben.

Gruppenfeststellung

Bei mehreren Auftragnehmern und im Wesentlichen einheitlichen Bedingungen sowie weitgehend identischer Umsetzung kann eine Gruppenfeststellung beantragt werden. Ziele sind Abbau von Bürokratie und Schaffung einer frühzeitigen Gewissheit über den Erwerbsstatus einer weitgehend homogenen Gruppe.

Dies hat nur gutachterlichen Charakter, aber kein Verwaltungsakt, und entfaltet somit keine Rechtsbindung. Auch für andere Versicherungsträger hat das Gutachten keine Bindung. Voraussetzung für eine solche gutachterliche Äußerung ist, dass zumindest ein konkretisierter Einzelfall als exemplarisches Anschauungsbeispiel vorliegt. Sollte ein Auftragnehmer mehrere gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber abschließen (beispielsweise Rahmenvertrag) steht das Antragsrecht auch dem Auftragnehmer zu.  Hat ein Auftragnehmer unterschiedliche Auftraggeber, so muss wie bisher jedes Auftragsverhältnis gesondert beurteilt werden.

Voraussetzung für die Gruppenfeststellung ist, dass bereits eine konkret geprüfte Stelle vorliegt und die Stellen vergleichbar sind. Eine Gleichheit der Auftragsverhältnisse liegt vor, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. Es werden geringfügige Abweichungen, beispielsweise hinsichtlich Vergütungshöhe, Tätigkeit oder Modalität der Leistungserbringung, toleriert, so die Gesetzesbegründung.

Ist aufgrund einer Gruppenfeststellung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen und wird zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung auf abhängig beschäftigt getroffen, so gilt dies erst mit ihrer Bekanntgabe. Das Gruppenfeststellungsverfahren gilt für Auftragsverhätnisse, welche innerhalb von 2 Jahren nach Stellungnahme der DRV abgeschlossen sind. Meiner Meinung nach ist dies aufgrund möglicher rückwirkender finanzieller Auswirkungen nicht unerheblich. Somit ist aber auch klar, dass das massive Praxisprobleme nicht behoben wurden: es fehlt der Rechtsschutz vor möglicherweise existenzgefährdenden Nachzahlungen. Diese hängen insbesondere davon ab, ob jeder einzelne Auftragnehmer bereits sozialversichert ist. Weiter muss dieser einem möglichen späten “Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis” zustimmen. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Aus meiner Sicht wäre mehr Rechtssicherheit nötig.

Mündliche Anhörung

„Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll.“

Dies ist nicht eindeutig formuliert. Gemeint sind vermutlich Auftraggeber und Auftragnehmer, welche Anträge stellen können, und diese müssen übereinstimmen. Dritte sind zu diesem Zeitpunkt nicht beteiligt. Sie haben formell keine Kenntnis von der Antragstellung, es fehlt die Widerspruchsmöglichkeit. Dritte wären aber bei einer anhörungslosen Entscheidung an die Fakten gebunden. Sie müssten Widerspruchs einlegen oder Klage erheben. Wenn die Beteiligten einen übereinstimmenden Antrag stellen, dass sie mit der Entscheidung einverstanden sind, entfällt dieses Anhörungsverfahren. Als weiterer Kritikpunkt muss erwähnt werden, dass die mündliche Anhörung erst im Widerspruchsverfahren möglich ist, also relativ spät im Prozess greift.

Anpassungen im Dreiecksverhältnis Freelancer, Provider und Endkunde

„Bisher konnten solche Dreiecksverhältnisse nicht abschließend geklärt werden, sondern immer nur jeweils ein Zweipersonenverhältnis; gegebenenfalls mussten zwei Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Der Dritte kann wegen des Verbotes der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, der daraus resultierenden möglichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer und einer möglichen Haftung für den Sozialversicherungsbeitrag ebenfalls ein erhebliches Interesse an der Klärung haben. In solchen Dreiecksverhältnissen soll die Deutsche Rentenversicherung Bund die Kompetenz haben, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen“, so der Gesetzesentwurf.

Dreiecksverhältnisse sind für IT-Freelancer nicht unüblich. Ein Dienstleister (Auftraggeber) setzt einen Freelancer (Auftragnehmer) bei einem Dritten (Endkunden) im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages ein. Es kann sich hierbei um „echte“ Dienst-/Werkverträge oder um eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung (wenn der Freelancer als Arbeitnehmer deklariert wird) handeln. 

Im Dreiecksverhältnis reicht nun ein Verfahren aus. Der Endkunde wird direkt einbezogen. Dies könnte den Prozess beschleunigen. Allerdings sehe ich keine geregelten Beteiligungsrechte oder -pflichten. Weiter könnte es zu Problemen mit datenschutzrechtlichen Vorschriften führen. Dies vermindert das Vertrauen in das System.

Erwähnt sei noch, dass Dritte keine Prognoseentscheidung und keine Gruppenfeststellung beantragen können.

Entkoppelung des Statusfeststellungsverfahrens von der Frage der Versicherungspflicht

Neu ist auch die Entkoppelung des Statusfeststellungsverfahrens von der Frage der Versicherungspflicht. Somit entfallen allumfassende Prüfungen zur Sozialversicherungspflicht. Es wird lediglich der Erwerbsstatus geprüft, also ob eine Person Selbständiger oder Arbeitnehmer ist.

Die Eigenschaft Arbeitnehmer ist nicht grundsätzlich gleichbedeutend mit Beitragspflichten in allen Sozialversicherungszweigen. Beispielsweise kann bereits das gesetzliche Rentenalter eingetreten sein, die Beitragsbemessungsgrenzen werden überschritten, es liegt Geringfügigkeit oder die Versicherungspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk vor. Prüfverantwortung hat die Auftraggeberseite, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen kann. Durch den reduzierten Prüfungsumfang (aufgrund Versicherungspflicht) für die DRV könnten allerdings Verfahrensbeschleunigungen erreicht werden.

Ausblick

Wichtig ist zu beachten, dass die Klärung weiterhin nur in einem konkreten Auftragsverhältnis festgestellt werden kann. Aber eben nicht der grundsätzliche Erwerbsstatus eines IT-Freelancers, welcher mehrere Aufträge umfassen würde. 

Das Statusfeststellungsverfahren ist sehr komplex und mit erheblichsten Auswirkungen für alle Beteiligten. Ich appelliere wie bisher: Agieren sie mit einem erfahrenem und auch auf das Themengebiet spezialisierten Anwalt! Und dies bevor sie ein Statusfeststellungsverfahren einleiten!

Die jetzigen Änderungen aus der Reform vom 01.04.2022 sind zunächst bis 30. Juni 2027 befristet. Die Neuregelungen Gruppenfeststellung, Prognoseentscheidung und Einbeziehung des Dritten werden ab 01. Juli 2027 wieder außer Kraft treten. Der DRV Bund hat dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht vorzulegen.

Es wird sich in der Praxis zeigen, wie die Änderungen wirken werden. Hier steht die Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung im Mittelpunkt.

Die unpräzisen Abgrenzungsmerkmale wurden nicht geändert! Statusfeststellungsverfahren sind unsicher und vor Gericht sehr langwierig. Eine Vielzahl der Statusfeststellungsverfahren kommen nicht zum richtigen Ergebnis und werden vor Gericht korrigiert.

Grundsätzlich benötigen wir in Deutschland mehr Rechtssicherheit beim Verfahren. Wie könnte diese Rechtssicherheit entstehen? Durch Positivkriterien, welche einem Selbständigen bestätigen, dass Selbständigkeit vorliegt – und dies grundsätzlich und nicht für einzelne Projekte, deren Umstände sich auch während eines Projektes ändern können. Wichtig wäre es, weg vom temporären Einzelfall hin zu einer grundsätzlichen dauerhaften branchenunabhängigen Bestätigung der Selbständigkeit zu kommen, welche die Anforderungen der modernen Arbeitsformen berücksichtigt. Mögliche(s) Positivkriterien(um) könnten sein:

  • Honorarhöhe und Altersvorsorge der Freelancer
  • Arbeitgebereigenschaft
  • Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
  • Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Bestimmte Anzahl von Auftraggebern
  • Umsatzanteil weiterer Kunden (5/6-Regelung)
  • Honorarhöhe und Altersvorsorge der Freelancer

Durch den Nachweis eines einzelnen oder einer Kombination von mehreren Kriterien sollte die Selbstständigkeit sichergestellt werden. Die Zuständigkeit der Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung als Organ klingt wenig sinnvoll. Diese Stelle ist Richter und Nutznießer gleichzeitig, was an der Neutralität zweifeln lässt.

Die Ampel-Koalition will in den Dialog mit Selbständigen und ihren Verbänden treten, um das Statusfeststellungsverfahren „zu beschleunigen und zu verbessern. Ziel ist, in der digitalen und agilen Arbeitswelt unbürokratisch Rechtssicherheit zu schaffen.“

Dieser Artikel ist der zweite Teil von Update Statusfeststellungsverfahren #1 -Grundlagen. Falls Sie sich mit den Grundlagen zum Statusfeststellungsverfahren vertraut machen möchten, empfehlen wir den ersten Teil.

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Matthias Ruff ist ein gefragter Experte der Branche Personaldienstleistung und kennt diese aus operativer wie strategischer Perspektive. Er verfügt über Erfahrungen aus Unternehmensgründungen mit Start-up-Mentalität bis hin zum Senior Management eines international führenden Konzerns der Personaldienstleistung. Außergewöhnlich ist sein tiefes Know-how aus unterschiedlicher Verantwortung für Unternehmensbereiche wie Sales, Rekrutierung, Digitalisierung, operativer Excellence bis hin zum Strategy Management und Landesverantwortungen. Auch mit den besonderen Herausforderungen des IT Freelancing ist er seit über 20 Jahren vertraut. Matthias Ruff hat sich durch aktive Einflussnahme auf Prozesse, Strategien, Skillgebiete, Vertragsformen, Erschließung neuer Märkte etc. zu einem führenden Experten der Personaldienstleistung entwickelt. Seine Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen mit Dienstleistern, Investoren, Juristen, Verbänden, Managern, Fach- sowie Einkaufs- und HR-Abteilungen prägen seine ganzheitliche Denkweise. Matthias Ruff ist Mitgründer der OURLANCE Consulting GmbH, einem Partnernetzwerk selbständiger Kundenbetreuer und Technology Consultants.

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