Immer mehr Arbeitnehmer bauen sich neben ihrer hauptberuflichen Anstellung eine selbständige Nebentätigkeit auf. Im Jahr 2018 gab es in der Bundesrepublik 323.000 Nebenerwerbs-Neugründungen. Damit war die Mehrheit – nämlich 58 Prozent – aller Neugründungen auf solche Nebenerwerbs-Neugründungen zurückzuführen, wie der KfW-Gründungsmonitor 2018 herausfand. Doch was gibt es unbedingt zu beachten, wenn man als Angestellter zusätzlich selbständig arbeiten möchte?
Viele Arbeitnehmer hegen den Wunsch, sich neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit mit ihrem Hobby ein wenig Geld dazu zu verdienen oder eine vielversprechende Marktlücke zu füllen. Viele Menschen trauen sich jedoch nicht, diesen ersten Schritt zu wagen. Sie befürchten Probleme mit dem Arbeitgeber oder glauben selbst nicht an sich und ihre Idee. Was den Arbeitgeber betrifft, ist dieser zunächst einmal nicht dazu befugt, Nebentätigkeiten pauschal zu verbieten. Die Gewerbeordnung sieht dazu in § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit Folgendes vor:
,,Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.’’
Der Arbeitsvertrag kann vor dem Hintergrund potentieller Konflikte mit der Haupttätigkeit zwar Einschränkungen (etwa Zustimmungsvorbehalte) enthalten, jedoch ist es dem Arbeitgeber ohne triftigen Grund nicht möglich dem Arbeitnehmer eine nebenberufliche Tätigkeit zu untersagen. Einzige Voraussetzung ist somit prinzipiell die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und so steht dem Nachgehen einer nebenberuflichen Tätigkeit häufig nichts im Wege. Oft ist dies sogar der erste Schritt zu einer Unternehmensgründung. Denn aus finanzieller Sicht kann es erstmal sehr sinnvoll sein, nebenberuflich in die Selbstständigkeit zu starten. So werden hohe Sozialversicherungsbeiträge vermieden, die andernfalls von Beginn an zu zahlen wären. Diese würden schließlich auch dann fällig werden, wenn eine schlechte Auftragslage zu geringen Honoraren führte.
Inhaltsverzeichnis
1. Arbeitszeit als Rahmenbedingung
In Bezug auf die Arbeitszeit, ist man laut der IHK (Industrie- und Handelskammer) regelmäßig nebenberuflich selbstständig tätig, wenn für diese Arbeit nicht mehr als maximal 18 bis 20 Stunden Zeitinvestition pro Woche aufgebracht werden. Überschreitet man diese Grenze, so kann dies Auswirkungen auf das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis haben. Doch auch hierbei sind die Regeln unterschiedlich. Angestellte, die in der Elternzeit nebenberuflich tätig sind, dürfen bis maximal 30 Stunden pro Woche dieser Art von Beschäftigung nachgehen. Bei Studenten liegt diese Grenze wie auch bei gewöhnlichen Angestellten bei 20 Stunden pro Woche und bei Empfängern von Arbeitslosengeld II liegt die Obergrenze bei 15 Stunden pro Woche.
2. Nebenberufliches Einkommen darf Haupteinkommen um nicht mehr als 20 Prozent übersteigen
Ein weiterer wichtiger Punkt, den es bei dem Nachgehen einer nebenberuflichen Tätigkeit zu beachten gilt, ist das Einkommen. Das Einkommen einer nebenberuflichen Tätigkeit darf das Einkommen aus der Haupttätigkeit um nicht mehr als 20 Prozent übersteigen. Sollte durch die Nebentätigkeit als Freelancer ein so hoher Gewinn generiert werden, dass dieser das Haupteinkommen um mehr als 20 Prozent übersteigt, ist es empfehlenswert darüber nachzudenken, seine Haupttätigkeit der Selbstverwirklichung zu Gunsten an den Nagel zu hängen. Andernfalls wird die nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen der Krankenversicherung als hauptberuflich eingestuft und es können erhebliche Zusatzkosten anfallen.
3. Urlaub dient der Erholung
Der Arbeitgeber kann eine selbstständige Nebentätigkeit untersagen, wenn diese Auswirkungen auf den Hauptjob hat. So ist es beispielsweise Polizisten untersagt, nebenbei als Türsteher zu arbeiten, da dies zu Konflikten in deren Arbeitsalltag führen kann. Ein weiterer Grund, warum feste zeitliche Obergrenzen einzuhalten sind, ist die Gesundheit des Arbeitnehmers. So ist es Arbeitnehmern auch im Urlaub untersagt, nach Belieben zu arbeiten. Laut § 1 Bundesurlaubsgesetz steht Arbeitnehmern bezahlter Erholungsurlaub zu und diesen sollte man als Arbeitnehmer auch zweckmäßig nutzen, um während des Urlaubs die Arbeitskraft auch wirklich wiederherzustellen. Sollte dem nicht so sein, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die nebenberufliche Tätigkeit zu untersagen. Entscheidend für die Erholung ist im Zweifel die Art der Tätigkeit im Haupt- und Nebenberuf. Der Gelderwerb ist in diesem Fall zweitrangig. Arbeitet eine Person im Hauptberuf beispielsweise als Sachbearbeiterin und im Nebenberuf als Yoga-Lehrerin, so handelt es sich hierbei um eine nebenberufliche Tätigkeit, die im Urlaub den Erholungsprozess nicht behindern würde. Gleiches gilt bei Krankmeldungen.
Selbständige Nebentätigkeiten stellen somit eine gute Möglichkeit für Arbeitnehmer dar, sich mit einem geringen Risiko neben dem Hauptberuf selbst zu verwirklichen und zusätzlich die eigene Kasse etwas aufzubessern. Beachtet man die gesetzlichen Rahmenbedingungen, so sollte einer erfolgreichen Nebentätigkeit und einem harmonischen Einklang mit dem Hauptjob nichts im Wege stehen.
Wer tiefer in das Thema nebenberufliche Selbständigkeit einsteigen möchte, dem sei die diesbezügliche Infobroschüre der IHK Hannover empfohlen.