Am 3. November 2016 entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil, dass ein Freiberufler nur dann seinen Status als solcher behält, wenn er auch leitend und eigenverantwortlich gegenüber seinen selbstständigen Mitarbeitern (Subunternehmern) tätig ist. Sind mitarbeitende Selbstständige zu frei in ihrer Tätigkeit, droht die durch die Finanzverwaltung festgestellte Gewerbesteuerpflicht. Zur ausführlichen Nachricht von Rechtsanwalts Christoph Blaumer.
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