Andrea Nahles hat am 25.11.2015 den Gesetzentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vorgelegt, welcher die Regeln für den Einsatz von Werkverträgen deutlich verschärfen könnte. Daher sollte  es Änderungen geben: Der Entwurf sah vor, dass die Unternehmen Betriebsräte über die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer informieren müssen. Außerdem sollte die klare Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung erfolgen. Konkret soll ein Kriterienkatalog für Werkverträge formuliert werden. Betriebs- und Personalräte sollten über die Zahl der Werkvertragsarbeiter und ihre rechtliche Grundlage informiert werden. Gerichtsurteile zur Abgrenzung von Dienstverträgen will die Bundesarbeitsministerin gesetzlich niederlegen.
Der Gesetzesentwurf von Frau Nahles ging noch im Januar 2016 in die Ressortabstimmung. Dabei ging es ihr nicht um die Abschaffung der Werkverträge, sondern um die saubere Abwicklung in den verschiedenen Branchen. Die Neuregelungen von Zeitarbeit und Werkverträgen sind Bestandteil des Koalitionsvertrags.
Anfang des Jahres ging Andrea Nahles (SPD) nach einem längeren Streit über die geplante strengere Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen auf die Kritik aus der Wirtschaft ein. Die geplanten Regelungen gegen einen missbräuchlichen Einsatz von Fremdpersonal im Rahmen von Werkverträgen sollen deutlich entschärft werden. Der neue Entwurf enthält anstelle des umstrittenen Kriterienkatalogs über mögliche Missbrauchstatbestände nun nur eine allgemeine Definition des Arbeitnehmerbegriffs. Jetzt wird nur noch gesetzlich klargestellt, was die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind. Noch bis Anfang Juli 2016 soll das Gesetzesvorhaben im Parlament beschlossen sein. Die Spitzen der Koalitionsparteien haben am 13. April dieses Jahres beschlossen, den überarbeiteten Gesetzentwurf auf den parlamentarischen Weg zu bringen. Das geplante Inkrafttreten der Änderungen am 1. Januar 2017 bleibt weiterhin das Ziel.
In dem neuen Referentenentwurf vom 17.02.2016 führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Problemstellung mit den Werkverträgen wie folgt aus: „In einer arbeitsteiligen Wirtschaft sind Werkverträge unverzichtbar. Die Vertragskonstruktionen sind vielgestaltig und teilweise kompliziert. Häufig werden verschiedene Werkvertragsunternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unteraufträge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Vertragskonstruktionen, die jedoch von den Vertragsparteien bewusst oder in Unkenntnis der Rechtslage als „Werkvertrag“ bezeichnet werden, nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung aber als Arbeitsverträge anzusehen sind, sind missbräuchlich; denn auf diese Weise kann die Anwendung des gesamten Arbeitsrechts umgangen werden. Missbräuchlich sind auch Vertragskonstruktionen, in denen Unternehmen einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag abschließen, tatsächlich aber bei der Durchführung des Vertrages Arbeitnehmerüberlassung praktiziert wird (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird. Mit diesem Gesetz sollen der Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindert sowie die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal sichergestellt und konkretisiert werden.“
In der aktuellen Rechtslage gibt es das Risiko fehlerhafter Einordnung und Benennung von Vertragstypen (Dienst-/Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung). Dies ist durch Vorhalten einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis in zulässiger Weise auffangbar. Laut Referentenentwurf schützt die Vorratserlaubnis nicht mehr bei Werk- oder Dienstverträgen, die aufgrund der tatsächlichen Durchführung als Arbeitnehmerüberlassung zu bewerten sind. Der Grund dafür: Arbeitnehmerüberlassung muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Der Arbeitnehmer ist vor Überlassung über Einsatz als Leiharbeitnehmer zu informieren. Der Referentenentwurf sieht weiter vor, dass bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, dass mit einem Bußgeld von 30.000 Euro je Einzelfall geahndet wird, wenn es zu einem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher kommt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Arbeitnehmer binnen eines Monats ab Beginn des Einsatzes beim „Entleiher“ erklärt, dass er am Arbeitsvertrag mit dem „Verleiher“ festhalten wolle.
Sigmar Gabriel und Horst Seehofer stellten nach dem Koalitionsgipfel am 13./14. 04.2016 klar, dass man sich bei Thema Werkverträge weitestgehend einig ist. Bleibt der Zankapfel Leiharbeit. Jetzt geht der Entwurf zunächst unverändert in die Ressortabstimmung, „aber natürlich gibt es eine Reihe von Fragen, die wir miteinander jetzt im Prozess bis zum nächsten Koalitionsausschuss beraten wollen, um dann eine endgültige Entscheidung zu treffen“, erklärte Gabriel nach den Gesprächen.
 
Über die AVAX GmbH
Gegründet wurde das Unternehmen im Januar 2015 von Alexander Sadek und  Greg Marriott und es sieht sich jetzt als Start-Up, das eine webbasierte SaaS-Lösung für das Abbilden von allen Prozessen rund um Zeitarbeit in mittelständischen Unternehmen bietet.

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Alexander Sadek ist Diplom-Ingenieur. Bevor Alexander Sadek zu AVAX kam, war er war viele Jahre Strategieberater, unter anderem bei Stern Stewart & Co. Er ist Experte für Kostensenkung, Strategie- und Organisationsentwicklung sowie Prozessoptimierung. Herr Sadek verantwortete Projekte in den Bereichen Einkauf und Personal und studierte Wirtschaftsingenieurwesen an der TU Berlin sowie Master of Business Administration in Newcastle, Australien. Nun ist er Director Business Unit Workforce Cloud bei compleet .

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