Seit dem 01. Januar 2020 sind für Selbstständige und Unternehmer einige relevante Gesetzesänderungen in Kraft getreten.
freelance.de hat die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Kleinunternehmergrenze: von 17.500 € auf 22.000 € angehoben
Als Kleinunternehmer galt man bisher, wenn man unter 17.500 € pro Jahr verdiente – diese Grenze wird jetzt nach Jahren um 4.500 € erhöht. Die Obergrenze von 50.000 € im nachfolgenden Jahr bleibt gleich. Eine gute Nachricht für Selbstständige mit weniger Stunden, denn diese müssen nun keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Ein großer Vorteil, wenn für die Kunden der Bruttopreis ausschlaggebend ist. Das macht selbstständige Kleinunternehmer wettbewerbsfähiger.
Für Kleinunternehmer, die über den Einkauf die Umsatzsteuer zurückbekommen möchten, lohnt sich die neue Regelung nicht. Sie können darauf mit einem formlosen Dokument an das Finanzamt verzichten. Dann müssen sie ihren Kunden die Umsatzsteuer berechnen und bekommen die Steuer dafür auf Einkäufe zurück.
2 bis 4 Euro mehr für die Verpflegung bekommen
Ganz nach dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist“ können sich Freelancer, die viel unterwegs sind, über einen Pauschalbetrag bei Reisen freuen. Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden wurde der Betrag von 12 € auf 14 € erhöht. Bei mehrtägigen Reisen von mindestens 24 Stunden können sogar 28 € statt 24 € berechnet werden. Das reicht glatt für ein leckeres Dessert nach einem harten Tag.
7% statt 19% Mehrwertsteuer auf digitale Publikationen
Bisher musste man bei Ausgaben von E-Books etc. mit 19% Mehrwertsteuer bezahlt werden. Ab 2020 soll der Mehrwertsteuersatz dem im Print angepasst werden. Dort werden seit Jahrzehnten nur 7% Mehrwertsteuer berechnet. Durch die Änderung im Digitalen erhöht sich die Gewinnspanne für selbstständige Autoren um 12%.
Quartalsweise statt monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
Für Existenzgründer, deren Umsatzsteuer unter 7.500 € liegt, gibt es eine Bürokratieentlastung: Sie müssen die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch vier Mal jährlich abgeben.
5 statt 10 Jahre Aufbewahrungspflicht von digitalen Steuerunterlagen
Eine weitere gute Nachricht im Rahmen der Bürokratieentlastungsgesetze ist die verkürzte Aufbewahrungspflicht für elektronische Steuerunterlagen auf fünf Jahre. Für Selbstständige fallen beispielsweise die Aufbewahrung von Rechnungen, Buchungsbelegen, Lohnunterlagen und Kontoauszügen darunter.
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Ein Kommentar
Die Interpretation der „Erleichterung bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen“ ist meiner Meinung nach nicht ganz richtig. Die Aufbewahrungsdauer verkürzt sich NICHT für Rechnungen, Buchungsbelegen, Lohnunterlagen und Kontoauszügen von 10 auf 5 Jahre.
Es geht meiner Meinung nach hier darum, dass bei einem Wechsel des Buchführungsprogramms, nach 5 Jahren nicht mehr die drei verschiedenen notwendigen Datenzugriffswege für die Finanzverwaltung bereitgestellt werden müssen. Sondern es ausreichend ist, wenn nur ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorgehalten wird.
Hier das original Zitat aus dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz:
„Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung
Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die
Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann
zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den
gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese drei alternativen Datenzugriffsrechte
bedeuten hohe Bürokratielasten für die Unternehmen, da die Datenverarbeitungssysteme
über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrecht erhalten werden müssen, sogar nach
einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder nach einer Datenauslagerung.
Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel
oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem, einen Datenträger mit den ge-
speicherten Steuerunterlagen vorhält. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies
auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen.“
Und der entsprechende Auszug aus dem §147 Absatz 6 AO:
„Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.“