Die Schweiz ist ein lukrativer Markt für viele Branchen. Vielfach lockt der Schweizer Markt mit Margen, die weit über denen in Deutschland liegen. Da die Schweiz von allen großen deutschen Städten aus mit dem Flugzeug oder der Bahn gut und schnell zu erreichen ist, nutzen mehr und mehr deutsche Unternehmer und Freiberufler die Chance, um dort Geschäfte zu tätigen. Das gilt gerade auch für die ITC-Branche, die besonders in der Region Zürich einen Wirtschaftsschwerpunkt darstellt. Vielfach wird dabei übersehen, dass bei der Schweiz als Nicht-EU-Staat etliche Formalitäten zu beachten sind, die man in Zeiten offener Grenzen nicht mehr vergegenwärtigt. Nachstehend zeigen Ihnen der Rechtsanwalt Nils Obenhaus und der Schweizer Steuerberater Hubert Baumgartner auf, was alles zu beachten ist.

I. Rechtlicher Rahmen

Zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ist seit 2002 das Abkommen der Personenfreizügigkeit (FZA) in Kraft. Mit diesem Abkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz resp. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Für Staatsangehörige der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten seit dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen revidierten EFTA-Übereinkommen dieselben Regelungen. Jedoch kann ein EU-Bürger nicht einfach in der Schweiz arbeiten, sei es als Arbeitnehmer, sei es als Selbständiger, wie er es in einem anderen EU-Staat machen kann, Ein EU-Bürger bedarf in Schweiz weiterhin der aufenthaltsrechtlichen Erlaubnis.

II. Aufenthaltsbewilligung

Dienstleistungserbringer können während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ein Recht auf Einreise und Aufenthalt geltend machen. Bei längerfristigen Arbeitseinsätzen bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung.

1. Meldeverfahren bei kurzfristigen Einsätzen

Deutsche Entsendebetriebe können während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig sein. Für sie besteht lediglich eine Meldepflicht (sogenanntes Meldeverfahren).
Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsandte oder Selbstständige) für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert – also bewilligungsfrei. Es besteht lediglich eine Meldepflicht.
Die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beziehen sich sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandte Person. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Personen das Unternehmen entsendet. Das elektronische Meldeverfahren kommt ebenfalls für Stellenantritte von bis zu drei Monaten bei einem Unternehmen in der Schweiz zur Anwendung. Entsandte Arbeitnehmende und EU-27/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt in der Schweiz werden vom Arbeitgeber gemeldet, selbstständig Erwerbstätige sind verpflichtet, dies selber vorzunehmen.
Das Unternehmen oder der selbstständige Dienstleistungserbringende muss einmalig ein Konto im Online-Meldeverfahren eröffnen. Jeder Arbeitseinsatz in der Schweiz muss danach einzeln und mindestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit im Meldeverfahren registriert werden. Bei einem Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz (Dauer des Arbeitsvertrags bis zu drei Monaten), hat die Meldung spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Dabei kann die Meldung Online oder schriftlich erfolgen wobei E-Mail ausgeschlossen ist.
Die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmenden und der selbstständigen Dienstleistungserbringenden ist meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert. In den folgenden Branchen muss die Tätigkeit in jedem Fall und unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag angemeldet werden:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
  • Erotikgewerbe

Beim Meldeverfahren steigt der Verwaltungsaufwand für deutsche Entsendebetriebe stetig an. Zum Beispiel indem weitere Angaben bei der Meldung – wie beispielsweise Angaben zu den Lohnzahlungen – eingeführt werden. Seit Dezember 2014 müssen Entsendebetriebe neu auch im Meldeverfahren umfassende Fragen zur Schweizer Mehrwertsteuerpflicht beantworten. Erst dann können sie die Meldung für ihre Mitarbeiter abschließen.
Die Arbeitsbedingungen müssen nach dem Entsendegesetz (EntsG) den folgenden gesetzlichen Vorschriften der Schweiz entsprechen:

  • Arbeits- und Ruhezeit
  • Mindestdauer von Ferien
  • minimale Höhe der Entlohnung
  • Arbeitssicherheit sowie Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Schutz vor Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
  • Gleichbehandlung von Mann und Frau

Dabei gelten alle Regelungen von Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, Regelungen von GAV und Normalarbeitsverträgen.
Arbeitgeber, die gegen zwingende Vorschriften gemäß Entsendegesetz verstoßen, werden sanktioniert. Bei leichten Verstößen wie beispielsweise die Nichteinhaltung der achttägigen Voranmeldefrist, werden Arbeitgeber verwarnt oder mit einer Geldbuße sanktioniert. Im Wiederholungsfall muss der Arbeitgeber mit einer Geldbuße bis zu maximal 5 000 Schweizer Franken rechnen. Wenn gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen verstoßen wird, kann es eine Sperre von ein bis fünf Jahren oder / und eine Busse bis 30 000 Schweizer Franken für das betreffende Unternehmen geben. Schwere Verstöße hingegen werden, falls es keine höhere Strafe nach dem Strafgesetzbuch gib, auch mit einer Dienstleistungssperre sowie strafrechtlichen Bussen bis 1 Mio. Schweizer Franken geahndet. Dabei können auch Vermögenswerte entzogen werden, z.B. unrechtmäßig erzielte Gewinne. Nach dem EntsG werden rechtskräftig sanktionierte Unternehmen bei schweren Verstößen auf einer öffentlichen Liste aufgeführt.

2. Kontrollen bei meldepflichtigen Kurzaufenthaltern

Im Jahr 2019 wurden insgesamt 253 931 Personen als Kurzaufenthalter (bis 90 Tage) gemeldet. Gegenüber dem Vorjahr stellt dies einen Zuwachs von 3.8 % dar. 50 % der Meldepflichtigen waren Dienstleistungserbringende. 2019 machten diese Personen 0,9 % des nationalen Beschäftigungsvolumens aus. Die tripartite Kommissionen (TPK), die in Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärter (ave) Gesamtarbeitsvertrag (GAV) die Einhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert, hat 2019 bei rund 11 275 Schweizer Arbeitgebern eine Kontrolle durchgeführt und 1178 Fälle von Unterbietungen festgestellt. Bei den Entsendebetrieben hat es einen Rückgang der Kontrollen von 12 auf 4 808 Kontrollen gegeben.
Die Paritätischen Kommissionen (PK) haben in Branchen mit ave GAV bei 6 080 Arbeitnehmenden die Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert und den Status von 5 993 Selbstständig erwerbenden überprüft. Bei den Kontrollen wurde bei 21 % der Entsendebetriebe ein Verstoß gegen den Mindestlohn. Bei den selbstständigen wird bei 8 % eine Scheinselbstständigkeit vermutet. (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA).

3. Bewilligungsverfahren bei längerfristigen Einsätzen

Für Arbeitseinsätze, die 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten, ist immer und für jede einzelne Person separat eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzuholen. Auch im Falle eines Stellenantritts in der Schweiz, der länger als drei Monate dauert, muss eine Aufenthaltsbewilligung respektive wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Grenzgängerbewilligung eingeholt werden.
Für alle, die bis zu einem Jahr in der Schweiz tätig sein werden, ist Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung) vorsehen.
Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung für Bürger aus einem EU-27/EFTA Staat, wenn ein Arbeitsverhältnis / Auftrag nachgewiesen wird. Für Tätigkeiten von mehr als 90 Tagen, aber höchstens 120 Tagen ist eine Bewilligung einzuholen, jedoch ohne Nachweis des Arbeitsverhältnisses / Auftrages.
Für kroatische Staatsbürger gelten bis Ende 2021 noch Übergangsregelungen. In einem EU-/ EWR-Staat Ansässige, die nicht EU/EFTA-Bürger sind, besteht kein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung.
Damit ein Gesuch um eine Bewilligung Aussicht auf Erfolg hat, sind auch die flankierenden Maßnahmen zu beachten. Hierunter fällt vor allem die Kontrolle der Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen, vor allem der Löhne. Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt werden. Bei einem Fahrlässigen Handeln ist als Strafe die Busse vorgesehen. Einschneidender sind die Sanktionen für den Arbeitgeber oder Auftraggeber, denen in schweren Fällen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und zudem Geldstrafe drohen. Bei Fahrlässigkeit der Arbeitgeber beträgt die Strafe 20 000 Schweizer Franken. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sieht zudem für weitere Verhalten Strafen vor.

III. Steuern

In steuerlicher Hinsicht ist zwischen der Einkommen– resp. Gewinnsteuer einerseits sowie der Mehrwertsteuer andererseits zu differenzieren.

1. Mehrwertsteuer

Wer in der Schweiz einen Auftrag ausführt, wird in der Regel eine umsatzsteuerbare Leistung ausführen. Erbringt also ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung (Lieferung und Montage von Gegenständen) im Inland, löst dies die Steuerpflicht aus. Reparaturen werden in der Schweiz nicht als Dienstleistungen (wie in der EU), sondern ebenfalls als werkvertragliche Lieferungen angesehen.
Die Schweizer Mehrwertsteuer sieht aber eine Schwelle für Umsätze vor, bis zu dem keine mehrwertsteuerlichen Pflichten zu erfüllen sind: Bis zu einem Jahresumsatz von 100‘000 Schweizer Franken wird die Mehrwertsteuer nicht erhoben, es sei denn, man optiert dazu. Die Option wird ausgeführt, indem der Unternehmer sich regulär zur Mehrwertsteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registriert.
Leistungen eines Unternehmers aus der EU an einen Empfänger im Drittland unterliegen im EU-Staat grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer.
Somit kommt es bei der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz darauf an, ob die Jahresumsätze über 100 000 Schweizer Franken liegen. Seit dem 1. Januar 2018 sind hier die weltweit getätigten Umsätze maßgebend. Davor kam es allein auf die in der Schweiz ausgeführten Umsätze an.

2. Einkommensteuer und Gewinnsteuer

Bei grenzüberschreitenden Geschäften ist stets zu schauen, in welchem der betroffenen Staaten der erzielte Gewinn zu versteuern ist. Dies richtet sich im Verhältnis Deutschland – Schweiz nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Danach ist der Gewinn grundsätzlich am Sitz des Unternehmens zu versteuern. Anders verhält es sich, wenn im anderen Staat eine Betriebsstätte unterhalten wird. Eine Betriebsstätte ist weitergehender als eine Niederlassung. So kann auch ein Repräsentant vor Ort, der befugt ist, Verträge zu schließen (etwa ein Handelsagent) eine Repräsentantenbetriebsstätte begründen. Eine Betriebsstätte kann auch derjenige begründen, der im Rahmen eines langlaufenden Projekts ein festes Büro beim Auftraggeber erhält. Liegt eine Betriebsstätte vor, so sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne am Ort der Betriebsstätte zu versteuern. Im Verhältnis Deutschland – Schweiz sieht das Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass der jeweils andere Staat die Gewinne von der Steuer ausnimmt (aber bei der Steuersatzberechnung einbezieht, sog. Progressionsvorbehalt).
In vielen Fällen wird aber nicht der Gewinn in voller Höhe der Betriebsstätte zuzurechnen sein. Regelmäßig werden im Stammhaus Risiken und Funktionen für das Gesamtunternehmen getragen – also auch für die Betriebsstätte im Ausland. Der Gewinn ist daher nach Verrechnungspreis-Grundsätzen aufzuteilen.
Bei einem Selbständigen ist es übrigens unerheblich, ob er sich mehr als 183 Tage im anderen Staat aufhält. Auch für den Angestellten oder Geschäftsführer eines Unternehmens kommt es für die Frage, wo der Gewinn aus dem Auftrag zu versteuern ist, nicht auf die Aufenthaltsdauer am Tätigkeitsort an. Es zählt allein, ob dort eine Betriebsstätte unterhalten wird.

IV. Sozialversicherung

Entsendete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben im Herkunftsland weiterhin versichert, wenn Sie kumulativ:

  • im Herkunftsland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
  • den Lohn im Herkunftsland erhalten
  • wenn das Herkunftsland ein EU/EFTA Mitgliedsstaat ist

Selbstständigerwerbende sind in Ihrem Herkunftsland nicht mehr versichert, wenn Sie ausschließlich in einem anderen Land eine selbständig erwerbende Tätigkeit ausüben. Üben die Person gleichzeitig oder abwechslungsweise mehrere selbständige Tätigkeiten in mehreren Ländern (Schweiz und EU/EFTA) aus, sind sie im Prinzip dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates unterstellt.
Wenn sie jedoch keine Tätigkeit oder nicht einen wesentlichen Teil der Tätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben, sind sie dem Sozialversicherungssystem des Staates unterstellt, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet.
Ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit wird im Wohnsitzstaat ausgeübt, wenn ein beträchtlicher Teil der gesamten Tätigkeiten in diesem ausgeübt wird. Die Arbeitszeit und/oder die Einkommen können ein Indiz dafür sein. Es ist zu beurteilen, ob der substantielle Teil dieser Kriterien 25% der gesamten Tätigkeiten ausmachen.
Sobald die Sozialversicherungspflicht in der Schweiz endet, gilt die dortige Sozialversicherungsdauer als Vorversicherung für die gesetzliche Sozialversicherung im anderen EU-Mitgliedstaat (zB Deutschland, Österreich).

V. Zoll

Wer in der Schweiz einen Auftrag ausführt, wird regelmäßig Arbeitsmittel zur Auftragsausführung mit sich führen, also auch über die Grenze mitnehmen. Damit ist im Grundsatz Zollrecht zu beachten. Wer nur mit der Aktentasche und „kleinem Gepäck“ reist, wird in der Regel keine Probleme mit dem Zoll haben. Wer aber in seinem Gepäck Werkzeuge oder andere hochwertige Arbeitsmittel mit sich führt (da ist besonders an portable Computer zu denken), der hat sich zwingend mit Zollformalitäten auseinanderzusetzen. Denken Sie bei der Rückkehr auch daran, dass Sie auch für Schmuck, Kleider etc. (300 Euro Freibetrag) die Sie während Ihrem Auslandaufenthalt kauften, unter Umständen auch noch mehrwertsteuerpflichtig sind. Grundsätzlich führt nämlich jeder Grenzübertritt zu einer Zollschuld auf die eingeführten Waren. Erst einmal ist es unerheblich, dass diese nur zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Dieser Umstand kann aber durch entsprechende Deklaration an der Grenzzollstelle geltend gemacht werden mit der Folge, dass der Zoll nicht anfällt. Es kann aber eine Sicherheit einbehalten werden. Wer eine solche Erklärung nicht an der Grenzzollstelle abgibt, kann eine böse Überraschung erleben, wenn er doch einmal kontrolliert wird: Neben erheblichen Zoll- und Steuerforderungen droht noch ein Steuerstrafverfahren.
Auch ein Kraftfahrzeug kann nicht unbegrenzt in der Schweiz benutzt werden, ohne dass hierauf Zoll anfällt – und zudem die Kraftfahrzeugsteuer. Auch hier sind zeitliche Grenzen gesetzt. Dabei hilft auch nicht, wenn der Wagen immer mal wieder in die EU zurückgefahren wird.

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Nils Obenhaus ist deutscher Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater sowie Schweizer Anwalt mit Kanzleien in Hamburg & Zürich. Der Fokus seiner Tätigkeit sind das Steuerverfahrensrecht, das Steuerstrafrecht und das Internationale Steuerrecht, wobei er als in Deutschland und der Schweiz zugelassener Anwalt besonders Deutsch-Schweizer Steuersachen bearbeitet.

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